Der EuGH hat entschieden! Datenschutzverstöße können von Wettbewerbern abgemahnt werden!

Veröffentlicht am Nov 1, 2024
Der EuGH hat entschieden! Datenschutzverstöße können von Wettbewerbern abgemahnt werden!

Der EuGH hat am 04.10.2024 entschieden, dass Datenschutzverstöße von Wettbewerbern abgemahnt werden können. Das Gespenst der Gefahr einer Abmahnwelle geistert wieder herum. Was nun zu beachten ist:

 

Die jüngste Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) Urteil vom 04.10.2024 zum Aktenzeichen  (EuGH – C‑21/23) schafft Klarheit in eine seit 2018 geführte Diskussion: Ja, Wettbewerber dürfen Datenschutzverstöße grundsätzlich abmahnen.

 

Dies bedeutet, dass jeder Unternehmer seine Hausaufgaben in Sachen Datenschutz besonders sorgfältig machen muss. Während die Angst vor einer Abmahnwelle unbegründet ist, bleibt die Gefahr, individuell abgemahnt zu werden, real. Was musst du also wissen und beachten?

 

Datenschutzverstöße im Fokus der Wettbewerber

 

Ein Datenschutzverstoß kann in vielen Formen auftreten, und jeder Fehler kann von deinen Wettbewerbern genutzt werden, um eine rechtliche Auseinandersetzung zu beginnen. Eingeschlossene Szenarien sind:

 

– Fehlerhafte Cookie-Banner auf deiner Website.

– Das Verwenden von Google Analytics ohne vorherige Einwilligung der Benutzer.

– Unvollständige oder fehlerhafte Datenschutzerklärungen.

 

Während die sich auf deiner Webseite offenbaren, bleibt auch die Möglichkeit interner Verstöße, die zwar weniger sichtbar, aber ebenso relevant sind.

 

Abmahnwellen: Mythos oder Realität?

 

Trotz der rechtlichen Möglichkeit, bleibt die Frage, ob eine umgehende Abmahnwelle tatsächlich zu erwarten ist. Der Grundgedanke hinter vielen Abmahnwellen ist die Monetarisierung der Anwaltskosten. Hier liegt allerdings der erste Haken: Das Wettbewerbsrecht (UWG) schließt bei Verstößen gegen die DSGVO die obligatorische Erstattung der Anwaltskosten aus, zumindest für Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitern.

 

Für größere Unternehmen bleibt dieses Risiko bestehen, allerdings macht die Aussicht auf Gegenwehr das Szenario weniger attraktiv für potenzielle Abmahner. Die rechtlichen Hürden, die mit der Verfolgung jedes einzelnen Verstoßes verbunden sind, dämpfen die Lust auf Massenabmahnungen zusätzlich.

 

Warum Einzelfälle noch immer abgemahnt werden können

 

Selbst ohne Massenabmahnungen ist die Bedrohung ausbleibender Einzelfälle real. Kleinere Unternehmen, bei denen die Furcht vor den Prozesskosten überwiegt, sind durchaus mögliche Ziele, während sich Großunternehmen eher zur Wehr setzen können.

 

Ein starker Rückhalt, rechtskonforme Prozesse und ein wachsames Auge auf mögliche Schwächen sind wichtige Pfeiler deiner Strategie, potenziellen Angriffen vorzubeugen. Die Würze einer Abmahnung verliert sich, wenn der Adressat gut vorbereitet ist.

 

Wettbewerbsrecht trifft Datenschutz

 

Das Urteil des EuGH deutet darauf hin, dass Datenschutz nicht nur eine Frage der Rechtskonformität ist, sondern auch als Wettbewerbsvorteil verstanden werden kann. Dein Wettbewerber könnte deinen nachlässigen Umgang mit Datenschutz als unlauteren Vorteil betrachten und abmahnen. Mögliche Konsequenzen sind die Abgabe einer Unterlassungserklärung, die weitreichende Auswirkungen auf deine Geschäftsprozesse haben könnte.

 

Die kalte E-Mail im Fadenkreuz

 

Eine spezifische Betrachtung zeigt sich am Beispiel der „kalten E-Mail“, die ohne rechtmäßige Grundlage verschickt wird. Der Unterlassungsanspruch könnte nicht nur einzelne Adressen betreffen, wie bei Betroffenen der Fall, sondern den gesamten E-Mail-Versandprozess – ein erheblicher Eingriff in den Marketingbereich eines Unternehmens.

 

Das Beispiel verdeutlicht die Verschmelzung von Datenschutz mit der Wahrnehmung von Wettbewerbsverstößen. Nicht nur das spezifische Unrecht, sondern der gesamte Ablauf könnte unter dem Wettbewerbsrecht verklagt werden, womit sich die Bedeutung rechtskonformer Marketingpraktiken nochmals verstärkt.

 

Was Unternehmen jetzt tun sollten

 

Der EuGH hat ein Signal ausgesendet: Datenschutzfragen sind dringlicher geworden. Unternehmer sollten das Urteil nutzen, um interne Abläufe und externe Darstellungen gründlich zu prüfen und nachzubessern. Auf deiner Webseite ist dies oft leicht zu bewerkstelligen, intern jedoch bedarf es detaillierter Betrachtungen, um Schwachstellen zu identifizieren und zu schließen.

 

Mit dem offenen Auge für Details, die Analyse bestehender Prozesse und der Anpassung an rechtliche Anforderungen sicherst du nicht nur datenschutzkonforme Praktiken, sondern auch deine Reputation und Wettbewerbsstellung. Abschließend bleibt zu sagen: Proaktive Maßnahmen sind besser als reaktive, und der Aufwand lohnt sich allemal, um die Glaubwürdigkeit und Zukunftsfähigkeit deines Unternehmens zu gewährleisten.

 

Sollten Sie eine Abmahnung erhalten, sollte diese nicht ignoriert werden, denn neben der Abmahnung kann der Wettbewerber auch eine Beschwerde bei der zuständigen Datenschutzbehörde einreichen, was ggf. ein erhebliches Bußgeld zur Folge hat. Im Fall eine Abmahnung sollten Sie sich daher dringend anwaltlichen Rat einholen. Wir stehen Ihnen in diesem Fall als kompetenter Partner zur Seite.

 

RA Sascha Kugler